von Moogulator | Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Sampling Urheberrecht

Sampling Urheberrecht  ·  Quelle: Gearnews

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Vermutlich kennen viele Leser den Fall schon seit Jahren. Genauer gesagt: Seit 20 Jahren dauert er nun schon an, der Streit um die Nutzung einer Phrase aus dem Stück „Metall auf Metall“ von Kraftwerks T.E.E.-Album in dem von Moses Pelham produzierten Album für Sabrina Setlur, in dem diese Phrase „im Hintergrund“ auftaucht.

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Es gab ein Grundsatzurteil des EuGH, der das bisherige offenbar nicht ganz finale Urteil aushebelt, denn dort wurde der Seite Kraftwerks zugestimmt und man hätte fragen müssen. Dies wurde heute, am 29. Juli 2019 per Grundsatzurteil und damit rechtskräftig als Leitrichtlinie für die gesamte EU bekanntgegeben.

Sampling ist kein Verbrechen

Sampling ist damit aber nicht grundsätzlich und ausdrücklich kein Verbrechen und zwar mit der Begründung, dass der Klang oder das Versatzstück nicht erkennbar war. Damit ist mit ausreichend Verarbeitung offenbar ein Sampling möglich. Die offizielle Formulierung dazu ist tatsächlich wörtlich „beim Hören nicht wiedererkennbar„. Darauf wird es also auch in Zukunft oder bei weiteren Klagen ankommen. Kraftwerk hatte hier also das Pech, dass der Metall-Klang nicht erkennbar genug war. Dies dürfte wohl prinzipiell von Laien als Empfindung gemessen werden, weniger durch Sampling-Nerds und Musikkenner.

Das EuGH-Urteil ist die Folge der Anrufung durch die Bundesinstanz aus Deutschland, dem Verfassungsgericht. Hier stehen die Aussagen „es ist üblich, dass man danach fragt“ gegen über der Haltung  „ich kann das einfach so übernehmen, ohne zu fragen“.  Die Klage könnte im extremsten Falle juristisch Unterlassung, einen Schadenersatz und sogar die Vernichtung der Tonträger bedeuten. Das Urteil wurde mehrfach revidiert und aufgehoben, so etwa 2016 auf Bundesebene. Der Grund war hier die Kunstfreiheit. Der Weg zur EU war damit ein für alle stellvertretend klärendes Grundsatzurteil. Dies ist heute gefallen.

Wer in Zukunft die Marmelade pumpen darf …

Die deutsche Rechtssprechung muss nun revidiert werden. Die Nachfrage beim Urheber ist damit nicht zwingend erforderlich, basierend auf der Kunstfreiheit. Die Art des Samples mit höherem Wiedererkennungswert könnte ein anderes Urteil hervorbringen. Der „Amen“-Break und wie viel davon? Eine charakteristische Vocal-Aufnahme? Hier wurde leider keine zu klare Linie gezogen. Sicher ist aber, dass „Sounds“ eher seltener typisch und erkennbar genug sein werden.

Dabei spielt nicht unbedingt die Länge eine Rolle, dennoch erhöht sich die Gefahr bei Phrasen deutlich. Wie die Sache bei James-Brown-Orgasmen behandelt würde, trotz ihrer Kürze, ist formell damit nicht klar. Man könnte aber meinen, dass auch ein so „unbedeutender“ Seufzer ggf. zu wenig sei, um für ausreichend Rechte zu sorgen für den Stopp aller Tonträgerproduktionen und ähnliches.

Verfeinerung

Was jedoch klar erwähnt wurde und für uns alle eine Bedeutung haben dürfte: Es handelt sich formell auf jeden Fall bereits um ein Zitat aus dem Original. Es wird nun damit keine generelle Freigabe erteilt, Samples zu nehmen. Es kommt weiterhin auf die Verarbeitung und den Einsatz im Gesamten an. Das ist damit auch Teil der erforderlichen Umschreibung der deutschen Gesetze zum Thema Sampling und Urheberrecht. Man sollte demnach also durchaus weiterhin fragen und kann verlieren. Wenn die Wiedererkennbarkeit und Zugehörigkeit zu einem Original zu hoch erscheint, wird man gegen den Samplenehmer entscheiden.

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Aus Gründen der Transparenz, habe ich den alten Teil des Artikels hier naturbelassen und ist hier nachzulesen:

Was vorher geschah und zugunsten Kraftwerks lief: 21.12.2018

Inzwischen (Also bis 2018) hat der EuGH, also das oberste europäische Gericht und damit auch die höchstmögliche Instanz ein Urteil gefällt. Demnach hätte man den Urheber, also Kraftwerk um Erlaubnis bitten müssen und sollen. Damit steht die Bitte und das Eigentum am Original höher als die künstlerische Freiheit, Versatzstücke aus Musikstücken in eigenen Produktionen zu verwenden. Es geht konkret um Aufnahmen eines konkreten Stückes, also um Samples.

Damit dürfte sich eine ganze Kultur als nicht mehr machbar erweisen, denn egal ob EBM, Hip Hop, Pop oder Techno, überall wird gesampelt, aufgenommen und teilweise sogar ungeändert wieder verwendet. Das bekannteste Beispiel wäre der berühmte Amen-Break. Er ist ein sehr fester Bestandteil von Drum and Bass und nahezu ein feststehendes Stilmittel. Dennoch könnte der Urheber (The Winstons) mahnen, dass alle diese Übernahmen ohne Nachfrage hergestellt wurden. Der Break stammt aus der Mitte eines Songs und ist eigentlich ein typisches Beispiel für Sampling.

Welche Auswirkung diese Richtline lang- und mittelfristig auf die musikalische Kultur in Europa hat, lässt sich noch nicht sagen. Der Streit ist so lange bereits durch die Instanzen gewandert und dürfte die Referenz für viele andere Beispiele sein. Der Schlagzeuger der Winstons ist übrigens 2006 als Obdachloser verstorben.

Eine Information, ob so etwas verjährt und wann oder etwa wie lang eine solche Phrase sein darf wird immer wieder in Blogs und Foren gefragt. Es ist aber ganz offensichtlich ohne Große Relevanz. Die Kunstfreiheit ist zwar ein Recht nach der Charta der Grundrechte, dennoch wiegt sie diesen Fall nicht auf.

Um es klarzustellen, dies ist eine Feststellung kein „Urteil“, sondern eine Art Feststellungsklage. Außerdem geht es lediglich um die Herstellung der Musik und damit den Ursprung. Es geht nicht um das Drumherum der Vervielfältigung oder der Nutzung durch Dritte, wie etwa ob Parteien so etwas missbrauchen könnten für ihre Wahlparty. Die Frage dreht sich also tatsächlich nur um die kleine Idee, wie man mit Samples umgeht. In Europa gilt das nicht für Soundalikes, also solche die nachgebaut sind. Lediglich die mechanische Aufnahme ist das, wo man den Urheber fragen soll und der bestimmt dann folgerichtig, ob er dafür Geld sehen möchte oder es einfach erlaubt. In den USA gelten andere Regeln, denn dort ist die Idee entscheidend und somit auch Soundalikes nicht akzeptabel. Dort muss man also vorsichtiger sein als hier im alten Europa.

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11 Antworten zu “Kraftwerk vs Pelham – Sampling-Grundsatzurteil beim EuGH ist nun bekannt – „nicht wiedererkennbare“ Samples nutzbar?”

    Smackfood sagt:
    0

    Auch wenn ich grundsätzlich ein Freund des Urheberrechts bin, kotzt mich diese Kleingeisterei bei Samples total an. Wenn das EuGH diesen Mist tatsächlich durchzieht, können sich die Bürokratenärsche darüber freuen eine etablierte Subkultur zu Grabe getragen zu haben.
    Das muss man sich mal vorstellen…. 2 Sekunden haben den ganzen Scheiss ins Rollen gebracht. Und auch wenn ich ein Kraftwerk-Fan bin, da hätte sich der Hütter nicht so aufblasen sollen. Mich macht das alles wütend und traurig… Danke EU!!!

      Henry sagt:
      0

      Hütter hat sich nicht aufgeblasen, sondern nur klargemacht, dass er gerne gefragt werden möchte. Pelham hat sich ja noch nichtmal die Mühe gemacht, das Sample irgendwie kreativ zu be- oder verarbeiten, wie es zum Beispiel in tausenden Hip-Hop Nummern der Fall war und ist. Und du würdest dich sicher auch aufregen, wenn einfach irgend jemand daher käme und sich etwas nähme, das dir gehört, ohne dich zu fragen.

    Daniel sagt:
    0

    Obwohl ich das Urteil nicht befürworte gönne ich es leider Herrn Pelham das er hier eventuell zu Kasse gebeten wird. Gerade Herr Pelham mit seiner Abmahnfirma beruft sich regelmässig auf das Urheberrecht.
    Tja, die Geister, die er rief…..

      Benny Lava sagt:
      0

      Zwei völlig verschiedene Sachen: Klauen von Songs vs. künstlicherische Weiterentwicklung durch Zitate anderer künstlerischer Werke.
      Moses P. hat ja niemanden abgemahnt, der was aus seinen Songs gesamplet hat, sondern nur den gemeinen Musikdieb.

    Mike sagt:
    0

    „Damit dürfte sich eine ganze Kultur als nicht mehr machbar erweisen“
    Unsinn. Es muss eben nur dem, von dem man kopiert, dafür etwas gezahlt werden, dass man seine Schöpfung und Arbeit verwendet. Eigentlich völlig normal. Dass bisher ein ganzes Musikgenre meinte, Geld damit verdienen zu können, ohne Nachfrage oder Entschädigung Schöpfungen von anderen zu klauen, macht das noch lange nicht richtig.

      claudius sagt:
      0

      Sehe ich persönlich auch so. :)

      Henry sagt:
      0

      Es geht noch nicht einmal darum, „etwas zu zahlen“, sondern vor allem darum, die Erlaubnis einzuholen. Die Schwelle ist also vom EuGH so niedrig wie möglich gesetzt worden, um eben genau die Dystopie zu vermeiden, die viele im Zuge dieser Sache heraufbeschwört haben. Das beste Beispiel hierfür ist auch bei Kraftwerk zu finden: Coldplay haben für ihren Song „Talk“ nämlich die Hauptmelodie aus Kraftwerks Song „Computerliebe“ übernommen. Der Unterschied zu Pelham? Sie haben vorher gefragt und Hütter hat ja gesagt. Eigentlich ganz einfach…

    Daniel II sagt:
    0

    Die sind doch nicht mehr ganz frisch! Naja, zumindest bleibt Sampling dann wenigstens the-real-underground-shit…. :-D

    Das Urteil kann man übrigens – sogar in deutsch – hier nachlesen:

    http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=6FE60C86773D1DF7579DCD06DA3EBADF?text=&docid=208881&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2468258

    Frank sagt:
    0

    Wem nichts einfällt der soll nichts veröffentlichen. Alleine schon die gewöhnliche Höflichkeit im Umgang miteinander gebietet es zu fragen bevor jemand das geistige Eigentum eines anderen „verwertet“. Aus der Kreativität Anderer Wertschöpfung für sich selbst zu betreiben ist und bleibt unlauter. Nach diesem Urteil könnte ich aus drei Michael Jackson, zwei David Bowie-Songs und ein paar Samples von Eric Clapton Solos ein komplettes Musikstück erwursteln ohne eine einzige Note selbst komponiert zu haben?….und das gilt dann als Kunst und ist erlaubt? Sorry, das ist einfach nur krank.

    Doreen sagt:
    0

    Der Beitrag „Kraftwerk vs Pelham – Sampling-Grundsatzurteil beim EuGH ist nun bekannt – „nicht wiedererkennbare“ Samples nutzbar?“ ist inhaltlich leider nicht korrekt. Entschieden wurden Grundsatzfragen. Inwieweit sich das auf den Rechtsstreit Kraftwerk vs. Pelham auswirkt, muss erneut der BGH entscheiden. Nach dem Grundsatzurteil des EuGH steht fest: Ist das entnommene Sample im neuen Stück „wiedererkennbar“, ist es nicht zulässig. Wurde mit dem Sample nicht „interagiert“ (sich nicht damit auseinandergesetzt), ist es kein Zitat und somit nicht zulässig. Die reine Übernahme eines Samples ist nach wie vor nicht zulässig.

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